RS Vfgh 2024/12/13 E3603/2024 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §54, §423
VfGG §7 Abs2, §35 Abs1, §88
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Erkenntnisses des VfGH; kein Anspruch auf nachträglich geltend gemachte Kosten auf Grund des bereits erfolgten vollen Kostenersatzzuspruchs sowie mangels Geltendmachung des Kostenbegehrens in der Beschwerde

Rechtssatz

Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 stellten die Antragstellerinnen den Antrag, den Bund zu verpflichten, einen weiteren Betrag von insgesamt € 8.586,- zu Handen des Rechtsvertreters zu leisten. Die Antragsteller begehren damit – der Sache nach – eine Ergänzung des E v 25.11.2024, E3603/2024-9 ua. Der "Antrag" ist daher als Antrag auf Ergänzung gemäß §423 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten.Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 stellten die Antragstellerinnen den Antrag, den Bund zu verpflichten, einen weiteren Betrag von insgesamt € 8.586,- zu Handen des Rechtsvertreters zu leisten. Die Antragsteller begehren damit – der Sache nach – eine Ergänzung des E v 25.11.2024, E3603/2024-9 ua. Der "Antrag" ist daher als Antrag auf Ergänzung gemäß §423 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten.

Mit Beschwerde vom 19.09.2024 begehrten die Antragsteller, das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 08.08.2024, Zlen LVwG 26.20-6/2024-27, LVwG 27.20-7/2024-27, LVwG 27.20-8/2024-27, LVwG 27.20-9/2024-27, als verfassungswidrig aufzuheben und dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Kostenersatz auftragen. An Kosten wurden verzeichnet:

Pauschalkostenersatz: € 2.180,00

20% USt: € 436,00

Eingabegebühr: € 240,00

Gesamt: € 2.856,00

Nachdem der Kostenzuspruch mit dem tatsächlich angesprochenen (verzeichneten) Betrag begrenzt ist, wurde den Antragstellerinnen mit E v 25.11.2024, E3603/2024-9 ua der volle Ersatz der von ihnen begehrten Kosten in Höhe von € 2.856,- zugesprochen. Das Erkenntnis ist insofern nicht zu ergänzen.

Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten Kosten erweist sich der Antrag ebenso als unbegründet: Das Kostenbegehren muss – bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches – vor Schluss der Verhandlung, in Verfahren, in denen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden (verfahrenseinleitenden) Antrag gestellt werden, also in der Beschwerde. Hinsichtlich der nicht in der Beschwerde, sondern nachträglich mit Schriftsatz vom 11.12.2024 beantragten Kosten in Höhe von € 8.586,- haben die Antragstellerinnen ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG verloren.Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten Kosten erweist sich der Antrag ebenso als unbegründet: Das Kostenbegehren muss – bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches – vor Schluss der Verhandlung, in Verfahren, in denen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden (verfahrenseinleitenden) Antrag gestellt werden, also in der Beschwerde. Hinsichtlich der nicht in der Beschwerde, sondern nachträglich mit Schriftsatz vom 11.12.2024 beantragten Kosten in Höhe von € 8.586,- haben die Antragstellerinnen ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG verloren.

Entscheidungstexte

  • E3603/2024 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2024 E3603/2024 ua

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3603.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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