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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §54, §423Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Erkenntnisses des VfGH; kein Anspruch auf nachträglich geltend gemachte Kosten auf Grund des bereits erfolgten vollen Kostenersatzzuspruchs sowie mangels Geltendmachung des Kostenbegehrens in der BeschwerdeRechtssatz
Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 stellten die Antragstellerinnen den Antrag, den Bund zu verpflichten, einen weiteren Betrag von insgesamt € 8.586,- zu Handen des Rechtsvertreters zu leisten. Die Antragsteller begehren damit – der Sache nach – eine Ergänzung des E v 25.11.2024, E3603/2024-9 ua. Der "Antrag" ist daher als Antrag auf Ergänzung gemäß §423 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten.Mit Schriftsatz vom 11.12.2024 stellten die Antragstellerinnen den Antrag, den Bund zu verpflichten, einen weiteren Betrag von insgesamt € 8.586,- zu Handen des Rechtsvertreters zu leisten. Die Antragsteller begehren damit – der Sache nach – eine Ergänzung des E v 25.11.2024, E3603/2024-9 ua. Der "Antrag" ist daher als Antrag auf Ergänzung gemäß §423 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten.
Mit Beschwerde vom 19.09.2024 begehrten die Antragsteller, das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 08.08.2024, Zlen LVwG 26.20-6/2024-27, LVwG 27.20-7/2024-27, LVwG 27.20-8/2024-27, LVwG 27.20-9/2024-27, als verfassungswidrig aufzuheben und dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Kostenersatz auftragen. An Kosten wurden verzeichnet:
Pauschalkostenersatz: € 2.180,00
20% USt: € 436,00
Eingabegebühr: € 240,00
Gesamt: € 2.856,00
Nachdem der Kostenzuspruch mit dem tatsächlich angesprochenen (verzeichneten) Betrag begrenzt ist, wurde den Antragstellerinnen mit E v 25.11.2024, E3603/2024-9 ua der volle Ersatz der von ihnen begehrten Kosten in Höhe von € 2.856,- zugesprochen. Das Erkenntnis ist insofern nicht zu ergänzen.
Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten Kosten erweist sich der Antrag ebenso als unbegründet: Das Kostenbegehren muss – bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches – vor Schluss der Verhandlung, in Verfahren, in denen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden (verfahrenseinleitenden) Antrag gestellt werden, also in der Beschwerde. Hinsichtlich der nicht in der Beschwerde, sondern nachträglich mit Schriftsatz vom 11.12.2024 beantragten Kosten in Höhe von € 8.586,- haben die Antragstellerinnen ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG verloren.Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten Kosten erweist sich der Antrag ebenso als unbegründet: Das Kostenbegehren muss – bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches – vor Schluss der Verhandlung, in Verfahren, in denen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden (verfahrenseinleitenden) Antrag gestellt werden, also in der Beschwerde. Hinsichtlich der nicht in der Beschwerde, sondern nachträglich mit Schriftsatz vom 11.12.2024 beantragten Kosten in Höhe von € 8.586,- haben die Antragstellerinnen ihren Ersatzanspruch gemäß §54 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG verloren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3603.2024Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024