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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art87 Abs2, Art89, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Geschäftsverteilung 2023 des Bezirksgerichts Krems an der Donau mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der ordentlichen GerichtsbarkeitRechtssatz
Gemäß Art87 Abs2 B?VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden richterlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach den Vorschriften des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Art87 Abs2 B?VG ordnet sohin an, dass sich die Mitglieder eines Senates (oder einer Kommission), dem (der) durch Gesetz die Erledigung von Angelegenheiten der Justizverwaltung übertragen wurde, bei dieser Tätigkeit "in Ausübung ihres richterlichen Amtes" befinden.
Der Personalsenat des Bezirksgerichtes Krems an der Donau ist ein Kollegium, das aus Richtern zusammengesetzt ist. Der Senat übte bei Erlassung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2023 ein richterliches Amt iSd Art87 Abs2 B?VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, dass alle Akte, die von einem richterlichen Organ ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu qualifizieren sind. Die Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Krems an der Donau stellt kein Gesetz iSd Art89 und Art140 B?VG (und auch keine Verordnung iSd Art89 und Art139 B?VG) dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Geschäftsverteilung, Gericht Organisation, BezirksgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G1738.2023Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024