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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Sorgfaltspflichtverletzung mangels Überprüfung der elektronischen Versendung der EingabeRechtssatz
Der einschreitende Rechtsanwalt hat nach Vorbereitung des Abtretungsantrages nicht überprüft, ob die Eingabe beim Adressaten eingelangt ist. Die Sorgfaltspflicht gebietet es jedoch, dass überprüft wird, ob der Abtretungsantrag an den VfGH übermittelt, dh eingebracht, wurde, oder ob er – warum auch immer – nicht versendet oder von der Übermittlungsstelle gemäß §7 Abs4 VfGH-EV-GO und §1 Abs3 VfGH-EVV automatisch zurückgewiesen wurde. Dementsprechend ist von der Sorgfaltspflicht auch umfasst, die Rückmeldung der Übermittlungsstelle nach §89d GOG abzuwarten und insofern zu kontrollieren, ob die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung übernommen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, elektronischer RechtsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2314.2023Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024