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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
ZPO §530 Abs1 Z7Leitsatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags eines Vereins mangels Legitimation nach der Vereinsauflösung; Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme mangels Geltendmachung eines WiederaufnahmegrundsRechtssatz
Die Auflösung des erstantragstellenden Vereins war schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gemäß Art144 B?VG in jenem Verfahren, dessen Wiederaufnahme nun beantragt wird, im Vereinsregister eingetragen, weshalb seine Beschwerde – mangels Legitimation – als unzulässig zurückgewiesen wurde. Folglich ist der erstantragstellende Verein mangels Rechtspersönlichkeit auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §530 ZPO einzubringen.Die Auflösung des erstantragstellenden Vereins war schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gemäß Art144 B?VG in jenem Verfahren, dessen Wiederaufnahme nun beantragt wird, im Vereinsregister eingetragen, weshalb seine Beschwerde – mangels Legitimation – als unzulässig zurückgewiesen wurde. Folglich ist der erstantragstellende Verein mangels Rechtspersönlichkeit auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §530 ZPO einzubringen.
Die Antragsteller bringen der Sache nach vor, dass ihnen erst nachträglich Einsicht in das "DSN-Papier" ermöglicht worden sei, weil dieses Aktenstück im Verwaltungsverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie dem Verfahren vor dem VfGH von der Akteneinsicht ausgenommen gewesen sei. Diesem "DSN-Papier" seien zwei für das Verfahren neue Dinge zu entnehmen. Dies sei einerseits, dass dieses Dokument keine "in die Richtung einer staatsgefährdenden Vereinigung weitergehende Behauptungen aufstellt, geschweige denn Beweise enthält". Andererseits gehe daraus hervor, dass die Staatsanwaltschaft "ein Strafverfahren nach §35 c StAG […] mangels hinreichenden Ausgangsverdachts" eingestellt habe.
Für den VfGH ist nicht ersichtlich, inwieweit das zur Begründung vorgelegte "DSN-Papier" für sich genommen oder im Zusammenhalt mit dem Antragsvorbringen geeignet sein soll, einen Wiederaufnahmegrund gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO darzutun, zumal für die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst demnach der Verdacht bestehe, "dass der Zweck der Neugründung des Vereines '***', wenn auch nicht ausschließlich, die österreichische Staatsform sowie deren Grundwerte nicht anerkennt bzw ablehnt."
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, Vereinsrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3339.2024Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024