RS Vfgh 2024/11/25 E3339/2024

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Veröffentlicht am 25.11.2024
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

ZPO §530 Abs1 Z7
VereinsG 2002 §29 Abs1
VfGG §7 Abs2, §35 Abs1
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags eines Vereins mangels Legitimation nach der Vereinsauflösung; Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme mangels Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrunds

Rechtssatz

Die Auflösung des erstantragstellenden Vereins war schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gemäß Art144 B?VG in jenem Verfahren, dessen Wiederaufnahme nun beantragt wird, im Vereinsregister eingetragen, weshalb seine Beschwerde – mangels Legitimation – als unzulässig zurückgewiesen wurde. Folglich ist der erstantragstellende Verein mangels Rechtspersönlichkeit auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §530 ZPO einzubringen.Die Auflösung des erstantragstellenden Vereins war schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gemäß Art144 B?VG in jenem Verfahren, dessen Wiederaufnahme nun beantragt wird, im Vereinsregister eingetragen, weshalb seine Beschwerde – mangels Legitimation – als unzulässig zurückgewiesen wurde. Folglich ist der erstantragstellende Verein mangels Rechtspersönlichkeit auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §530 ZPO einzubringen.

Die Antragsteller bringen der Sache nach vor, dass ihnen erst nachträglich Einsicht in das "DSN-Papier" ermöglicht worden sei, weil dieses Aktenstück im Verwaltungsverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie dem Verfahren vor dem VfGH von der Akteneinsicht ausgenommen gewesen sei. Diesem "DSN-Papier" seien zwei für das Verfahren neue Dinge zu entnehmen. Dies sei einerseits, dass dieses Dokument keine "in die Richtung einer staatsgefährdenden Vereinigung weitergehende Behauptungen aufstellt, geschweige denn Beweise enthält". Andererseits gehe daraus hervor, dass die Staatsanwaltschaft "ein Strafverfahren nach §35 c StAG […] mangels hinreichenden Ausgangsverdachts" eingestellt habe.

Für den VfGH ist nicht ersichtlich, inwieweit das zur Begründung vorgelegte "DSN-Papier" für sich genommen oder im Zusammenhalt mit dem Antragsvorbringen geeignet sein soll, einen Wiederaufnahmegrund gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO darzutun, zumal für die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst demnach der Verdacht bestehe, "dass der Zweck der Neugründung des Vereines '***', wenn auch nicht ausschließlich, die österreichische Staatsform sowie deren Grundwerte nicht anerkennt bzw ablehnt."

Entscheidungstexte

  • E3339/2024
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2024 E3339/2024

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Vereinsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3339.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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