RS Vwgh 2024/10/14 Ra 2024/18/0427

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0002 B 27. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde, ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG, angenommen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0059, mwN). Entsprechend dieser Judikatur zur Amtsbeschwerde, welche mangels wesentlicher Änderung auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann, ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. zur Amtsbeschwerde den bereits zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2013).Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde, ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, angenommen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0059, mwN). Entsprechend dieser Judikatur zur Amtsbeschwerde, welche mangels wesentlicher Änderung auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann, ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche zur Amtsbeschwerde den bereits zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180427.L01

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten