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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/20/0002 B 27. Jänner 2015 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde, ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG, angenommen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0059, mwN). Entsprechend dieser Judikatur zur Amtsbeschwerde, welche mangels wesentlicher Änderung auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann, ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. zur Amtsbeschwerde den bereits zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2013).Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde, ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, angenommen vergleiche den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0059, mwN). Entsprechend dieser Judikatur zur Amtsbeschwerde, welche mangels wesentlicher Änderung auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann, ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche zur Amtsbeschwerde den bereits zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180427.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024