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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Rechtssatz
Voraussetzung für die Antragslegitimation nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die Parteistellung vor dem VwG (vgl. bereits Art. 133 Abs. 7 B-VG und dazu VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN). Im Fristsetzungsantrag wird vorgebracht, "die Gemeinde" habe bei der BH in der gegenständlichen Angelegenheit die Vollstreckung "beantragt". Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei aber nicht um einen "Antrag", auf dessen Erledigung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ein Rechtsanspruch bestünde, sondern um ein Ersuchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG (vgl. dazu auch § 1a Abs. 1 Z 2 VVG).Voraussetzung für die Antragslegitimation nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist die Parteistellung vor dem VwG vergleiche bereits Artikel 133, Absatz 7, B-VG und dazu VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN). Im Fristsetzungsantrag wird vorgebracht, "die Gemeinde" habe bei der BH in der gegenständlichen Angelegenheit die Vollstreckung "beantragt". Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei aber nicht um einen "Antrag", auf dessen Erledigung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ein Rechtsanspruch bestünde, sondern um ein Ersuchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG vergleiche dazu auch Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 2, VVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024060002.F01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024