TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/21 94/09/0048

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §51c;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Leitner, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. November 1993, Zl. UVS-07/11/00692/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens erkannte der Magistrat der Stadt Wien (im folgenden Mag) mit Straferkenntnis vom 3. Juni 1993 den Beschwerdeführer schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach § 9 Abs. 1 VStG der I Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 12. März 1992 auf einer (näher bezeichneten) Baustelle vier namentlich genannte ungarische Staatsangehörige mit Maurerarbeiten beschäftigt habe, obwohl ihr für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei noch diese im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien. Er habe hiedurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung

BGBl. Nr. 475/1992 verletzt. Der Mag verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen je Ausländer eine Geldstrafe von S 120.000,-- (jeweils zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers, in der er im wesentlichen sein Verschulden bestritt und die Strafbemessung bekämpfte, gab die belangte Behörde durch das Einzelmitglied Mag. L. nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. November 1993 der Berufung teilweise Folge und setzte die Geldstrafe je unerlaubt beschäftigten Arbeitnehmer auf S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe: eine Woche) herab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit "seines Zustandekommens" geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Voraussetzungen wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Im Beschwerdefall ist im erstinstanzlichen Straferkenntnis je unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von S 120.000,-- ausgesprochen worden. Dies bedeutet, daß zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers die (nach der Geschäftsverteilung berufene) Kammer und nicht ein Einzelmitglied zuständig gewesen wäre. Die dadurch gegebene Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist, von Amts wegen aufzugreifen (vgl. dazu § 41 Abs. 1 VwGG sowie Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 581 und die dort zitierte Judikatur sowie das Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0114).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen (das sich im wesentlichen auf die Schuldfrage bezog) näher einzugehen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090048.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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