Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs8 Z3 idF 2021/I/200Rechtssatz
Die getrennte Betrachtung der Maßnahmen des Kiesabbaus und der Errichtung bzw. Erweiterung einer Bodenaushubdeponie im Hinblick auf ausgekieste Flächen bewirkt nicht, dass einem Antragsteller ein "Wahlrecht" eingeräumt werde, ob mitanzuwendende Materien in das "AWG-Projekt" aufgenommen oder für Einzelmaterien gesonderte Anträge bei anderen Behörden gestellt werden. Soweit für eine nach mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen zu genehmigende Maßnahme zusätzlich eine Genehmigung nach dem AWG 2002 erforderlich ist, darf auch die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung nur in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften des AWG 2002 erteilt werden. Ein "Wahlrecht" des Antragstellers besteht insoweit nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070028.J02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024