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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs8 Z3 idF 2021/I/200Rechtssatz
§ 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 ordnet unmissverständlich an, dass die Änderung einer Behandlungsanlage, die nach den gemäß § 38 AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt, im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 genehmigt werden kann. Für die Auffassung, dass der in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 genannte Schwellenwert von 100.000 m3 auch im Hinblick auf den Tatbestand des § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 beachtlich wäre, ergeben sich im klaren Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte.Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 ordnet unmissverständlich an, dass die Änderung einer Behandlungsanlage, die nach den gemäß Paragraph 38, AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt, im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 genehmigt werden kann. Für die Auffassung, dass der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 genannte Schwellenwert von 100.000 m3 auch im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 2002 beachtlich wäre, ergeben sich im klaren Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070028.J03Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024