TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/21 94/09/0356

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Leitner, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. September 1994, Zl. UVS-07/04/00812/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9. August 1994 wegen einer Verwaltungsübertretung gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verurteilt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der L Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft mit Sitz in Wien am 25. April 1994 eine namentlich genannte ausländische (serbische) Arbeitskraft beschäftigt habe, für welche keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war und die auch über keine Arbeitserlaubnis und über keinen Befreiungsschein verfügte. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthielt den Hinweis, daß eine Berufung gegen den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 1994 zugestellt, die Berufungsfrist endete daher am 14. September 1994. Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer beim Magistrat ein Schreiben folgenden Wortlautes ein:

"Ich erhebe Einspruch innerhalb der offenen Frist, zu obigen Bescheid und teile dazu mit, daß ich innerhalb der nächsten 8 Tage, eine ausführliche Einwendung mit den dementsprechenden Unterlagen dem Amte vorlegen werde.

Ich begründe die nachträgliche Einbringung meiner Rechtfertigung damit, daß mein momentaner Gesundheitszustand, eine nervliche Belastung verträgt, jedoch nach Beendigung der Kur in eigen Tagen, derselbe so ist, daß ich auf den o.a. Bescheid ohne gesundheitliches Risiko eingehen kann und werde."

Am 19. September 1994 langte beim Magistrat ein mit 16. September 1994 datiertes weiteres Schreiben des Beschwerdeführers unter Anschluß mehrerer Beilagen ein, in welchem der Beschwerdeführer "ergänzend zu meinem Einspruch vom 9. 9. 94" zu seiner Entlastung Vorbringen zu der ihm vorgeworfenen Beschäftigung der serbischen Arbeitskraft erstattete. Der Beschwerdeführer wendete sich vor allem auch gegen die Strafhöhe und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. September 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück und führte dazu begründend unter Hinweis auf § 63 Abs. 3 AVG (§§ 24 und 51 Abs. 1 VStG) aus, auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages sei in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich hingewiesen worden. Ungeachtet dessen mangle es der vorliegenden Berufung an jedweder Begründung. Der Beschwerdeführer habe zwar mit seinem Schreiben vom 16. September 1994 eine Begründung nachgereicht, doch sei dies erst nach Ablauf der bis 14. September 1994 reichenden Berufungsfrist erfolgt. Es handle sich dabei nicht um einen bloßen Formmangel, sodaß es der belangten Behörde verwehrt sei, auf die außerhalb der Berufungsfrist nachgeholte Begründung der Berufung einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte ihm die von der belangten Behörde als nicht formgerecht erkannte Berufung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückgestellt werden müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, eine Begründung für seine Berufung abzugeben. Die belangte Behörde habe sich somit in keiner Weise bemüht, den Sachverhalt aufzuklären, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, hat aber auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, das AVG mit bestimmten (im Beschwerdefall nicht relevanten) Ausnahmen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Enthält der (erstinstanzliche) Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt gemäß § 61 Abs. 5 AVG das Fehlen eines solchen als Formgebrechen.

Aus diesen Vorschriften folgt, daß das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages nur dann als nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserbares Formgebrechen anzusehen ist, wenn die Rechtsmittelbelehrung in dem anzufechtenden Bescheid keinen Hinweis auf dieses Erfordernis der Berufung enthält. Im Beschwerdefall hat die erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung jedoch diesen Hinweis enthalten, sodaß das Fehlen eines begründeten Antrages in einer dagegen erhobenen Berufung nicht im Wege des § 13 Abs. 3 AVG verbessert werden konnte.

Die innerhalb der Berufungsfrist erhobene Berufung ließ nicht erkennen, was der Beschwerdeführer anstrebte und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubte. Dieses Rechtsmittel erschöpft sich in dem Wort "Einspruch" und einem Hinweis auf eine später beabsichtigte "ausführliche Einwendung". Nun kann zwar ein innerhalb der Berufungsfrist nachgeholter begründeter Antrag die ursprünglich unzulässige Berufung noch in eine zulässige und rechtzeitige Berufung wandeln, nicht aber ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachter Schriftsatz. Die Berufung des Beschwerdeführers ist daher von der belangten Behörde mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf S. 491 ff angeführte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090356.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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