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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Abseits der im gegenständlichen Überprüfungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 genehmigten geringfügigen Abweichungen der errichteten Anlage gelten Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, als nachträglich bewilligt. Die gegenständliche Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen (VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081).Abseits der im gegenständlichen Überprüfungsbescheid nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 genehmigten geringfügigen Abweichungen der errichteten Anlage gelten Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, als nachträglich bewilligt. Die gegenständliche Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen (VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070001.L01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024