Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Fehler, die bei der Schlüssigkeit des Gutachtens festzustellen sind, hat das VwG durch Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0196).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120176.L01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024