Index
E1ENorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Soweit die revisionswerbenden Parteien sich in ihrem Recht verletzt erachten, dass kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet worden sei, wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsprechung des EuGH zufolge das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV, wonach ein Gericht im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen kann, "der Parteiherrschaft entzogen ist" (vgl. dazu EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, Rn. 53). Aus dem Unionsrecht kann somit kein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens abgeleitet werden.Soweit die revisionswerbenden Parteien sich in ihrem Recht verletzt erachten, dass kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet worden sei, wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsprechung des EuGH zufolge das Verfahren gemäß Artikel 267, AEUV, wonach ein Gericht im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen kann, "der Parteiherrschaft entzogen ist" vergleiche dazu EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, Rn. 53). Aus dem Unionsrecht kann somit kein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens abgeleitet werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0561 Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024060024.J02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024