Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §21 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2024/06/0024 B 12. November 2024 RS 1Stammrechtssatz
Jene Partei, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhob, kann nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein (vgl. VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005, Rn. 19, mwN).Jene Partei, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhob, kann nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein vergleiche VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005, Rn. 19, mwN).
Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024