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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs4Rechtssatz
Eine Einbeziehung der Gründe für eine etwaige zukünftige bedingte Entlassung nach § 46 StGB in die Verkehrszuverlässigkeitsprognose kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Entscheidung über ein Vorgehen nach § 46 StGB durch das dafür zuständige Gericht im Entscheidungszeitpunkt des VwG nicht vorlag. Auch mit der Situation einer allenfalls zukünftigen bedingten Entlassung hat sich der VwGH bereits befasst und dazu festgehalten, dass es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Verfahren zugrundeliegenden Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Bedeutung war, ob bzw. wann die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB (damals in der Fassung vor Inkrafttreten des StRÄG 2008) gegeben sein würden und ob in Bälde mit einer derartigen gerichtlichen Maßnahme zu rechnen war (vgl. etwa VwGH 12.11.1991, 91/11/0018).Eine Einbeziehung der Gründe für eine etwaige zukünftige bedingte Entlassung nach Paragraph 46, StGB in die Verkehrszuverlässigkeitsprognose kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 46, StGB durch das dafür zuständige Gericht im Entscheidungszeitpunkt des VwG nicht vorlag. Auch mit der Situation einer allenfalls zukünftigen bedingten Entlassung hat sich der VwGH bereits befasst und dazu festgehalten, dass es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Verfahren zugrundeliegenden Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Bedeutung war, ob bzw. wann die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB (damals in der Fassung vor Inkrafttreten des StRÄG 2008) gegeben sein würden und ob in Bälde mit einer derartigen gerichtlichen Maßnahme zu rechnen war vergleiche etwa VwGH 12.11.1991, 91/11/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110027.L04Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024