RS Vwgh 2024/11/12 Ra 2024/11/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2024
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs4
StGB §46
  1. StGB § 46 heute
  2. StGB § 46 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StGB § 46 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 46 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StGB § 46 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 46 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 46 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 46 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Einbeziehung der Gründe für eine etwaige zukünftige bedingte Entlassung nach § 46 StGB in die Verkehrszuverlässigkeitsprognose kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Entscheidung über ein Vorgehen nach § 46 StGB durch das dafür zuständige Gericht im Entscheidungszeitpunkt des VwG nicht vorlag. Auch mit der Situation einer allenfalls zukünftigen bedingten Entlassung hat sich der VwGH bereits befasst und dazu festgehalten, dass es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Verfahren zugrundeliegenden Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Bedeutung war, ob bzw. wann die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB (damals in der Fassung vor Inkrafttreten des StRÄG 2008) gegeben sein würden und ob in Bälde mit einer derartigen gerichtlichen Maßnahme zu rechnen war (vgl. etwa VwGH 12.11.1991, 91/11/0018).Eine Einbeziehung der Gründe für eine etwaige zukünftige bedingte Entlassung nach Paragraph 46, StGB in die Verkehrszuverlässigkeitsprognose kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 46, StGB durch das dafür zuständige Gericht im Entscheidungszeitpunkt des VwG nicht vorlag. Auch mit der Situation einer allenfalls zukünftigen bedingten Entlassung hat sich der VwGH bereits befasst und dazu festgehalten, dass es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Verfahren zugrundeliegenden Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung ohne Bedeutung war, ob bzw. wann die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB (damals in der Fassung vor Inkrafttreten des StRÄG 2008) gegeben sein würden und ob in Bälde mit einer derartigen gerichtlichen Maßnahme zu rechnen war vergleiche etwa VwGH 12.11.1991, 91/11/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110027.L04

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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