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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Erlassung eines Bescheides nach § 21a WRG 1959 ist auch dann zulässig, wenn dies zu einem "Widerspruch" zu einer baurechtlichen Bewilligung führen sollte; die Rechtmäßigkeit eines auf § 21a WRG 1959 gründenden Bescheides ist allein anhand des Vorliegens der in jener Bestimmung normierten Voraussetzungen zu beurteilen.Die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ist auch dann zulässig, wenn dies zu einem "Widerspruch" zu einer baurechtlichen Bewilligung führen sollte; die Rechtmäßigkeit eines auf Paragraph 21 a, WRG 1959 gründenden Bescheides ist allein anhand des Vorliegens der in jener Bestimmung normierten Voraussetzungen zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070203.L04Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024