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L82000 BauordnungNorm
AVG §1Rechtssatz
Ebenso wie der Hochwasserschutz sind auch Aspekte der Wasserversorgung, der Wasserqualität oder der Veränderungen des Grundwassers nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0133; VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0033).
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 sachliche Zuständigkeit Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070203.L03Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024