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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0337 E 1. April 2008 RS 3 (hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Was die Abstandsfrage anlangt, kommt der Beschwerdeführerin zwar ein Nachbarrecht zu, aber nur soweit ihr Grundstück betroffen sein kann. Zur Frage, ob die Gebäude auf dem Bauplatz untereinander oder zu anderen Grenzen ausreichende Abstände einhalten, hat sie daher kein Mitspracherecht.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060156.L03Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024