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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2Beachte
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages (hier gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005) ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei liegt es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des VwG, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146; VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages (hier gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005) ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei liegt es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des VwG, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 10.11.2023, Ra 2023/17/0146; VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0226).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022170135.L02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024