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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/11/0209 E 21. Februar 2006 RS 2Stammrechtssatz
Macht sich der amtsärztliche Sachverständige die im Vorbefund und -gutachten vertretene Ansicht zu Eigen (hier: fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neorologie und Psychiatrie), die er in sein eigenes Gutachten integriert, stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Vorgutachten schlüssig ist und den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen entspricht (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/11/0256). Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Fehlt es daran, belastet dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110152.L02Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024