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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs1Rechtssatz
Nach dem Ergehen einer Entscheidung des VwGH über eine Revision, aufgrund derer ein Verfahren ausgesetzt worden war, ist das Verfahren über die Revision gegen die Aussetzungsentscheidung für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038, mwN).Nach dem Ergehen einer Entscheidung des VwGH über eine Revision, aufgrund derer ein Verfahren ausgesetzt worden war, ist das Verfahren über die Revision gegen die Aussetzungsentscheidung für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110005.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024