Norm
ZPO §§555 und 556Rechtssatz
Der Wechselzahlungsauftrag kann nur zu Gunsten eines aus der Wechselurkunde Legitimierten erlassen werden. Somit muss aus dem Wechsel selbst auch die wechselmäßige Berechtigung des Anspruchs des Klägers hervorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001121Im RIS seit
16.12.2024Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024