TE Vwgh Beschluss 1995/3/21 95/11/0072

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §67a Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des G in H, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in F, gegen den Landeshauptmann von Vorarlberg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der als Säumnisbeschwerde bezeichneten mit 20. Februar 1995 datierten Eingabe und ihren Beilagen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes von Vorarlberg in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens (Entziehung der Lenkerberechtigung) geltend macht. Der Landeshauptmann von Vorarlberg wird im Rubrum der Beschwerde ausdrücklich als belangte Behörde bezeichnet. Nach Lage des Falles kommt auch nur er und nicht etwa der unabhängige Verwaltungssenat als säumige Behörde in Betracht, da Säumigkeit in Ansehung der Berufung gegen einen unterinstanzlichen Bescheid (der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. März 1994 betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers) geltend gemacht wird. Berufungsbehörde ist daher gemäß § 123 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 der Landeshauptmann. Dies verkennt die Beschwerde offenbar, wenn sie ausführt (Bl. 2), mit der gegenständlichen Berufung sei der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Vorarlberg angerufen worden. Im übrigen ergibt sich aus der Berufung kein Hinweis, daß damit eine Entscheidung dieser Behörde (statt des zuständigen Landeshauptmannes) begehrt werde. Es handelt sich somit bei der Nennung (auch) des unabhängigen Verwaltungssenates offenbar bloß um ein auf einem Verkennen der Rechtslage beruhendes Vergreifen im Ausdruck (so wie bei der gleichfalls verfehlten Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Beschuldigter" und bei dem auf Einstellung des "VerwaltungsSTRAFverfahrens" lautenden Berufungsantrag).

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde (bzw. der unabhängige Verwaltungssenat), die im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Daraus ergibt sich, daß beim Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden kann, da dieser nicht sachlich in Betracht kommende oberste Behörde ist. Im Beschwerdefall wurde noch nicht der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als in Kraftfahrangelegenheiten sachlich in Betracht kommende oberste Behörde im Wege eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG angerufen. Eine die Zuständigkeit des Bundesministers nach dieser Gesetzesstelle ausschließende Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates als Devolutionsbehörde ist nicht gegeben, weil gegen die ausständige Entscheidung des Landeshauptmannes von Vorarlberg eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorgesehen ist. Ausständig ist eine BERUFUNGSentscheidung des Landeshauptmannes. Daher kommt eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat nach dem letzten Satz des § 123 Abs.1 KFG 1967 nicht in Betracht. Sie kommt auch nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht, weil keiner der dort aufgezählten Fälle, in denen eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist (Entziehung der Lenkerberechtigung oder Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, für die Dauer von mindestens 5 Jahren), vorliegt.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Allgemein Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110072.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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