TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/21 94/09/0294

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 9. September 1994, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Juni 1994 lehnte das Arbeitsamt Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juni 1994 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für St; Staatsangehörigkeit:

"Jugoslawien", für die berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab. Zu § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG wies die Behörde in der Begründung darauf hin, daß nach dieser Gesetzesbestimmung eine Beschäftigungsbewilligung, ausgenommen im Verlängerungsfall, nur zu erteilen sei, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt sei. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handle und eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz habe nicht nachgewiesen werden können. Auch die Voraussetzungen für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor.

Zur Ablehnung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG machte der Beschwerdeführer in der Berufung geltend, daß St. über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz verfüge bzw. den Antrag auf Verlängerung derselben eingebracht habe.

Im Ermittlungsverfahren übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Vorhalt vom 1. August 1994, in dem sie u.a. ausführte, es sei festgestellt worden, daß die ursprüngliche Aufenthaltsberechtigung des beantragten ausländischen Arbeitnehmers abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer werde ersucht, den Reisepaß des Ausländers im Original bei der belangten Behörde vorzulegen, um zu überprüfen, ob die Aufenthaltsberechtigung verlängert worden sei.

Eine in den Verwaltungsakten befindliche Reisepaßablichtung weist eine Aufenthaltsbewilligung für St. mit Gültigkeit vom 31. Juli 1993 bis 1. März 1994 (Zweck: privater Aufenthalt) auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. September 1994 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge. In der Begründung verwies die belangte Behörde zu § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darauf, es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (offenbar in der mit 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Fassung gemäß BGBl. Nr. 475/1992) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Nach § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) i.d.F. gemäß den BGBl. Nr. 838/1992 und 502/1993 brauchen Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - BGBl. Nr. 838/1992) zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung. Von Fremden, die sich 1. innerhalb eines Kalenderjahres länger als 6 Monate tatsächlich oder 2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen.

§ 1 Abs. 3 AufG sieht - ebenso wie (inhaltlich) § 12 und § 13 Abs. 3 leg. cit. - Ausnahmen für bestimmte Fremde vor, die keiner Aufenthaltsbewilligung bedürfen; nach der Aktenlage besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß St. unter diese Ausnahmen fällt und es wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Aus der unwiderleglichen Vermutung des § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG folgt, daß alle nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallenden Fremden jedenfalls ab dem Augenblick der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich einer Aufenthaltsbewilligung bedürfen. Wenn daher § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung dem antragstellenden Dienstgeber gegenüber davon abhängig macht, daß der ausländische Dienstnehmer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt ist, dann schließt dies die gesetzliche Forderung mit ein, daß bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung die Aufenthaltsberechtigung vorliegen muß (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1995, 93/09/0450, sowie vom 24. Februar 1995, 94/09/0327).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren und nunmehr neuerlich in der Beschwerde vorgebracht, St. habe fristgerecht um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesucht (in den Verwaltungsakten befindet sich eine Bestätigung über die Einbringung eines Verlängerungsantrages vom 3. Februar 1994).

Nach § 6 Abs. 3 AufG verlängert sich bei fristgerechter Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer) für den Fall, daß über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer entschieden wird, diese bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, LÄNGSTENS ABER UM 6 WOCHEN. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 9. September 1994 war die Geltungsdauer der mit 1. März 1994 befristeten Aufenthaltsbewilligung selbst unter Berücksichtigung der möglichen Verlängerung nach § 6 Abs. 3 AufG abgelaufen (eine fristgerechte Antragstellung im Sinne des § 6 Abs. 3 AufG scheint aber ohnedies nicht erfolgt zu sein, weil der Zeitpunkt der aktenkundigen Antragstellung am 3. Februar 1994 nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer liegt). Der Hinweis auf § 13 Abs. 1 AufG in der Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, daß der Beschwerdefall offenkundig nicht dieser Gesetzesbestimmung zuzuordnen ist (diese Gesetzesbestimmung betrifft als Übergangsvorschrift jene Fremden, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG per 1. Juli 1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben), käme auch für die dort mit Ablauf der Geltungsdauer dieser - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG bestehenden - Berechtigung vorgesehene Beantragung der Bewilligung nach dem AufG die sechswöchige Frist des § 6 Abs. 3 AufG zum Tragen (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1995, 94/09/0358). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, daß St. im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG verfügt hat, sodaß die auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht als gesetzwidrig zu erkennen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090294.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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