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L82 BaurechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Stockerau; ausreichende Grundlagenforschung für die Umwidmung von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Kerngebiet hinsichtlich der Anpassung der planerischen Absichten sowie Bedachtnahme auf die LärmsituationRechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stockerau vom 28.03.2018, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, RU1-R- 600/060-2017, soweit damit für das Grundstück Nr 2584/6, KG Stockerau, die Widmung "BK" (Bauland-Kerngebiet) festlegt wird, wird abgewiesen.
Nach stRsp des VfGH müssen die für eine Änderung des Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar dokumentiert sein. Eine dem Gesetz entsprechende Grundlagenforschung "hätte nämlich in allgemeinen Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung hinsichtlich der von der Umwidmung konkret betroffenen Flächen bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind". Das Gesetz verleiht dem Flächenwidmungsplan, indem es seine Änderung nur unter bestimmt umschriebenen Voraussetzungen gestattet, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich erhöhte Bestandskraft. Von einer ? die Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtfertigenden ? "wesentlichen Änderung der Grundlagen" kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn neue Tatsachen bloß punktuell neue Zielsetzungen rechtfertigen, sondern erst dann, wenn sie erlauben, neue Ziele allgemeiner Art anzustreben oder wenn sie durch eine Änderung der Rechtslage notwendig geworden ist.
Mit der Änderung des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Stockerau wurde eine zuvor als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmete Fläche in "Bauland-Kerngebiet" umgewidmet. Aus den Verordnungsakten geht hervor, dass eine ausreichend dokumentierte Änderung der Grundlagen eingetreten ist, die eine Anpassung der planerischen Absichten unter Bedachtnahme auf die vorhandene Widmungssituation die vorgenommene Umwidmung gestattete. Die Erwägungen im Erläuterungsbericht vom März 2018 sowie im Auflageentwurf vom Jänner 2018 lassen erkennen, dass eine wesentliche Änderung der Standortnutzung im Gemeindegebiet den Anstoß für die Umwidmung gab. So lassen die Erwägungen sowohl die Ausgangssituation als auch die konkreten Änderungsabsichten und die Bedachtnahme auf die Lärmsituation nachvollziehen. Auf Grund der bereits in diesem Gebiet vorhandenen Betriebs- und Wohngebäude verfolgte der Gemeinderat das Ziel der Vergrößerung dieser Flächen im Hinblick auf Dienstleistungsunternehmen und gemischte Nutzungen. Festgehalten wurde, dass die bestehenden Betriebe im Rahmen der Widmung Bauland-Kerngebiet weiter betrieben werden, dass betriebliche Erweiterungen nicht mehr vorgenommen werden sollen, die bestehende Wohnnutzung aber in der Folge erweitert werden könne.
Die Ausführungen des LVwG Nö lassen nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber sein planerisches Gestaltungsermessen überschritten hat. Etwaige rechtliche Interessen der Nachbarn, wie etwa jene betreffend drohender Immissionen, können im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht und geprüft werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Baurecht, Nachbarrechte, Rechte subjektive öffentliche, Raumordnung, VfGH / Gerichtsantrag, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V53.2024Zuletzt aktualisiert am
12.12.2024