RS OGH 2023/10/4 3R101/23d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2023
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Norm

ZPO §41
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Jeder Streitgenosse ist berechtigt, einen eigenen Anwalt mit seiner Rechtsvertretung im Prozess zu betrauen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten muss der unterlegene Prozessgegner daher grundsätzlich ersetzen, außer es liegen besondere Umstände vor, die die Beauftragung eines einzigen Rechtsvertreters durch die Streitgenossen zweckmäßig erscheinen lassen (Hier ist die Erstbeklagte eine 100%ige Tochtergesellschaft der Zweitbeklagten und die beiden Gesellschaften haben ihren Sitz an derselben Adresse).

Entscheidungstexte

  • 3 R 101/23d
    Entscheidungstext OLG Wien 04.10.2023 3 R 101/23d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001120

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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