Rechtssatz
Jeder Streitgenosse ist berechtigt, einen eigenen Anwalt mit seiner Rechtsvertretung im Prozess zu betrauen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten muss der unterlegene Prozessgegner daher grundsätzlich ersetzen, außer es liegen besondere Umstände vor, die die Beauftragung eines einzigen Rechtsvertreters durch die Streitgenossen zweckmäßig erscheinen lassen (Hier ist die Erstbeklagte eine 100%ige Tochtergesellschaft der Zweitbeklagten und die beiden Gesellschaften haben ihren Sitz an derselben Adresse).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001120Im RIS seit
13.12.2024Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024