TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/22 94/03/0083

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der K in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Juni 1993, Zl. IIb2-V-9423/6-1993, betreffend Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangten Behörde, nachdem sie dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit nach § 73 Abs. 2 AVG Folge gegeben hatte, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahmegenehmigung für das Befahren der Gerlos Straße B 165 mit Doppeldeckerbussen mit einem Gesamtgewicht bis 22 Tonnen gemäß § 45 Abs. 1 StVO 1960 ab. Mit Verordnung vom 4. Jänner 1993 habe die Bezirkshauptmannschaft Schwaz gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960 für die B 165 Gerlos Straße für den Bereich ab Höhe des Gasthauses "Waldheim" im Gemeindegebiet von Hainzenberg bis zur Zufahrt zum Parkplatz der Firstalm-Sesselbahn im Gemeindegebiet von Gerlos ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 12 t Gesamtgewicht festgelegt. Die Verordnung sehe jedoch Ausnahmen von dieser Gewichtsbeschränkung für Omnibusse bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 22 t

a)

des Bundesbusdienstes

b)

für den Transport von Urlaubsgästen, die in Hainzenberg oder Gerlos nächtigen, und

c)

Schibusse mit Ausgangsort im Zillertal und Zielorten in Hainzenberg oder Gerlos

vor. Die Beschwerdeführerin würde nach ihrem Vorbringen die Genehmigung von Ausnahmen von dieser Verordnung für elf Busse benötigen. Zweck der Fahrten sei nach dem Antragsvorbringen die Durchführung von Transferfahrten von den Bahnhöfen Jenbach und Wörgl oder einem Flughafen nach Gerlos zu den dortigen Hotels und wieder zurück. Darüberhinaus würden Fahrten in das Schigebiet sowie Ausflugsfahrten vom Zillertal nach Krimml durchgeführt. Ein besonderes Interesse der österreichischen Volkswirtschaft an den von der Beschwerdeführerin genannten Vorhaben sei für die belangte Behörde nicht zu erkennen, zumal von den beabsichtigen Fahrten im wesentlichen lediglich die Ausflugsfahrten nach Krimml nicht unter die Ausnahmeregelung der Verordnung vom 4. Jänner 1993 fielen. Zudem könnten die Ausflugsfahrten ohne weiteres auch mit kleineren als den von der Antragstellerin vorgesehenen Bussen durchgeführt werden, weil sie offensichtlich auch noch Busse besitze, die den Gewichtsbeschränkungen der genannten Verordnung entsprächen. Damit seien aber die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 1 StVO 1960 nicht gegeben.

Mit Beschluß vom 28. Februar 1994 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Einem Mängelbehebungsauftrag entsprechend brachte die Beschwerdeführerin vor, sie erachte sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, eine Ausnahmegenehmigung für das Befahren der B 165 mit Doppeldeckerbussen mit einem Gesamtgewicht bis zu 22 t zu erhalten.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentliche Überlastung der Straße verursacht.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, die von ihr beabsichtigten Vorhaben ließen sich bei Einhaltung der durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz festgelegten Gewichtsbeschränkungen nicht durchführen, obwohl es an ihr gelegen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmebewilligung darzutun. Auch die Beschwerde enthält kein derartiges Vorbringen. Daraus ergibt sich bereits, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in ihren Rechten verletzt ist. Die Bewilligung der Benutzung von Straßen mit einem Fahrzeug mit größeren als den zulässigen Gewichten gemäß § 45 StVO 1960 ist nämlich u.a. von der Voraussetzung abhängig, daß sich das beabsichtige Vorhaben anders nicht durchführen läßt. Aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 StVO 1960 ergibt sich, daß für eine Ausnahmebewilligung sämtliche Voraussetzungen gegeben sein müssen (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1975, Zl. 1934/73).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030083.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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