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L91 RaumordnungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Velden am Wörther See betreffend ein konkretes bezeichnetes Grundstück; keine Erforderlichkeit einer erneuten Grundlagenforschung und Interessenabwägung für spätere – nicht die Widmung ändernde – Anpassungen an geänderte gesetzliche VorgabenRechtssatz
Keine Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Velden am Wörther See, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Velden am Wörther See am 07.07.2004 und 14.09.2004, betreffend das Grundstück Nr 294/3, KG Duel.
Die verordnungserlassende Behörde hält den im Prüfungsbeschluss vorgebrachten Bedenken des VfGH entgegen, dass auch mit dem Flächenwidmungsplan 1979 keine maßgebliche Widmungsänderung erfolgt sei. Das Grundstück sei vielmehr "seit Beginn der raumordnungsrelevanten Festlegungen" Grünland gewesen. Bereits dem Verordnungsakt des Flächenwidmungsplanes 1955 sei die Absicht zu entnehmen, die landschaftliche Unberührtheit im Bereich des sogenannten Teufelsgrabens zu erhalten, wo sich das (damals überwiegend bewaldete) Grundstück befinde. Auch sei damals schon angeregt worden, die Flächen beiderseits von Bächen von Verbauung freizuhalten, um allfällige Sanierungen zu ermöglichen. Die Widmung als "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" im Flächenwidmungsplan 1979 sei somit auf Grund der schon seit zumindest 1955 bestehenden Absicht erfolgt, Wälder, Grün- und Freiflächen zu erhalten, weshalb es keiner gesonderten Grundlagenforschung oder Interessenabwägung bedurft hätte.
Nach stRsp des VfGH kommt dem Verordnungsgeber im Raumordnungsrecht bei erstmaliger Erlassung eines Planes ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die verordnungserlassende Behörde orientierte sich bei der erstmaligen Erlassung eines Flächenwidmungsplanes für das Gemeindegebiet im Jahr 1955 hinsichtlich des konkreten Grundstückes an den Verhältnissen vor Ort. Das Grundstück am Ufer des Damtschacher Baches lag in einem Gebiet, das – so der Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan – als Naherholungsgebiet gesichert und von Bebauung freigehalten werden sollte. Es müsse "im Interesse des Ortes in [seiner] landschaftlichen Unberührtheit erhalten bleiben, zumal die fortschreitende Siedlungstätigkeit den Grüngürtel um den Ort immer mehr beengt". Damit ist den Verordnungsakten des Flächenwidmungsplanes 1955 eine hinreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung für die – zunächst noch nicht näher bestimmte – Grünlandwidmung des Grundstückes zu entnehmen.
Der VfGH hat auch bereits erkannt, dass der Verordnungsgeber nicht gehalten ist, eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Widmung – ohne augenscheinliche Änderung der Grundlagen – in Frage zu stellen. Vor dem Hintergrund der historischen Abfolge ist der verordnungserlassenden Behörde zuzustimmen, dass mit den Widmungen als "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" im Flächenwidmungsplan 1979 und "Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz" im Flächenwidmungsplan 2004 keine wesentlichen Widmungsänderungen vorgenommen wurden, sondern bloß Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben (vgl §27 Abs2 Z12 K-ROG 2021 und vormals §5 Abs2 litl K-GplG 1995). Bereits die 1955 verordnete Grünlandwidmung des Grundstückes war von dessen Lage am Damtschacher Bach mitbestimmt. Dass es seither zu einer "augenscheinlichen Änderung der Grundlagen" gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine erneute Grundlagenforschung und Interessenabwägung ist bei einer solchen Beibehaltung der Flächenwidmung nicht erforderlich.Der VfGH hat auch bereits erkannt, dass der Verordnungsgeber nicht gehalten ist, eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Widmung – ohne augenscheinliche Änderung der Grundlagen – in Frage zu stellen. Vor dem Hintergrund der historischen Abfolge ist der verordnungserlassenden Behörde zuzustimmen, dass mit den Widmungen als "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" im Flächenwidmungsplan 1979 und "Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz" im Flächenwidmungsplan 2004 keine wesentlichen Widmungsänderungen vorgenommen wurden, sondern bloß Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben vergleiche §27 Abs2 Z12 K-ROG 2021 und vormals §5 Abs2 litl K-GplG 1995). Bereits die 1955 verordnete Grünlandwidmung des Grundstückes war von dessen Lage am Damtschacher Bach mitbestimmt. Dass es seither zu einer "augenscheinlichen Änderung der Grundlagen" gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine erneute Grundlagenforschung und Interessenabwägung ist bei einer solchen Beibehaltung der Flächenwidmung nicht erforderlich.
(Anlassfall E2298/2024, B v 25.11.2024, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Grundlagenforschung, Rechtspolitik, Raumplanung örtliche, WidmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V81.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024