RS Vfgh 2024/11/25 V81/2024

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Veröffentlicht am 25.11.2024
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Index

L91 Raumordnungsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
Krnt RaumOG 2021 §27, §28
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §5, §13
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 07.07.2004 und 14.09.2004
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Velden am Wörther See betreffend ein konkretes bezeichnetes Grundstück; keine Erforderlichkeit einer erneuten Grundlagenforschung und Interessenabwägung für spätere – nicht die Widmung ändernde – Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben

Rechtssatz

Keine Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Velden am Wörther See, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Velden am Wörther See am 07.07.2004 und 14.09.2004, betreffend das Grundstück Nr 294/3, KG Duel.

Die verordnungserlassende Behörde hält den im Prüfungsbeschluss vorgebrachten Bedenken des VfGH entgegen, dass auch mit dem Flächenwidmungsplan 1979 keine maßgebliche Widmungsänderung erfolgt sei. Das Grundstück sei vielmehr "seit Beginn der raumordnungsrelevanten Festlegungen" Grünland gewesen. Bereits dem Verordnungsakt des Flächenwidmungsplanes 1955 sei die Absicht zu entnehmen, die landschaftliche Unberührtheit im Bereich des sogenannten Teufelsgrabens zu erhalten, wo sich das (damals überwiegend bewaldete) Grundstück befinde. Auch sei damals schon angeregt worden, die Flächen beiderseits von Bächen von Verbauung freizuhalten, um allfällige Sanierungen zu ermöglichen. Die Widmung als "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" im Flächenwidmungsplan 1979 sei somit auf Grund der schon seit zumindest 1955 bestehenden Absicht erfolgt, Wälder, Grün- und Freiflächen zu erhalten, weshalb es keiner gesonderten Grundlagenforschung oder Interessenabwägung bedurft hätte.

Nach stRsp des VfGH kommt dem Verordnungsgeber im Raumordnungsrecht bei erstmaliger Erlassung eines Planes ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die verordnungserlassende Behörde orientierte sich bei der erstmaligen Erlassung eines Flächenwidmungsplanes für das Gemeindegebiet im Jahr 1955 hinsichtlich des konkreten Grundstückes an den Verhältnissen vor Ort. Das Grundstück am Ufer des Damtschacher Baches lag in einem Gebiet, das – so der Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan – als Naherholungsgebiet gesichert und von Bebauung freigehalten werden sollte. Es müsse "im Interesse des Ortes in [seiner] landschaftlichen Unberührtheit erhalten bleiben, zumal die fortschreitende Siedlungstätigkeit den Grüngürtel um den Ort immer mehr beengt". Damit ist den Verordnungsakten des Flächenwidmungsplanes 1955 eine hinreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung für die – zunächst noch nicht näher bestimmte – Grünlandwidmung des Grundstückes zu entnehmen.

Der VfGH hat auch bereits erkannt, dass der Verordnungsgeber nicht gehalten ist, eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Widmung – ohne augenscheinliche Änderung der Grundlagen – in Frage zu stellen. Vor dem Hintergrund der historischen Abfolge ist der verordnungserlassenden Behörde zuzustimmen, dass mit den Widmungen als "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" im Flächenwidmungsplan 1979 und "Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz" im Flächenwidmungsplan 2004 keine wesentlichen Widmungsänderungen vorgenommen wurden, sondern bloß Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben (vgl §27 Abs2 Z12 K-ROG 2021 und vormals §5 Abs2 litl K-GplG 1995). Bereits die 1955 verordnete Grünlandwidmung des Grundstückes war von dessen Lage am Damtschacher Bach mitbestimmt. Dass es seither zu einer "augenscheinlichen Änderung der Grundlagen" gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine erneute Grundlagenforschung und Interessenabwägung ist bei einer solchen Beibehaltung der Flächenwidmung nicht erforderlich.Der VfGH hat auch bereits erkannt, dass der Verordnungsgeber nicht gehalten ist, eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Widmung – ohne augenscheinliche Änderung der Grundlagen – in Frage zu stellen. Vor dem Hintergrund der historischen Abfolge ist der verordnungserlassenden Behörde zuzustimmen, dass mit den Widmungen als "Grünanlage an der Straße und an Gewässern" im Flächenwidmungsplan 1979 und "Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz" im Flächenwidmungsplan 2004 keine wesentlichen Widmungsänderungen vorgenommen wurden, sondern bloß Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben vergleiche §27 Abs2 Z12 K-ROG 2021 und vormals §5 Abs2 litl K-GplG 1995). Bereits die 1955 verordnete Grünlandwidmung des Grundstückes war von dessen Lage am Damtschacher Bach mitbestimmt. Dass es seither zu einer "augenscheinlichen Änderung der Grundlagen" gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine erneute Grundlagenforschung und Interessenabwägung ist bei einer solchen Beibehaltung der Flächenwidmung nicht erforderlich.

(Anlassfall E2298/2024, B v 25.11.2024, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • V81/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.11.2024 V81/2024

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Grundlagenforschung, Rechtspolitik, Raumplanung örtliche, Widmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V81.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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