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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Legaldefinition des Wr WettenG wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Es handelt es sich bei §2 Z3 Wr WettenG um eine Begriffsbestimmung ohne eigenständige normative Wirkung (vgl die Überschrift "Begriffbestimmungen" des §2 Wiener Wettengesetz). Isoliert betrachtet legt §2 Z3 Wr WettenG lediglich fest, wer Vermittlerin oder Vermittler im Sinne des Wiener Wettengesetzes ist. Dem angefochtenen zweiten Satz des §2 Z3 Wr WettenG ist zu entnehmen, dass sich insbesondere als Vermittler betätigt, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (zB Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Einen normativen Gehalt entfaltet der Begriff des Vermittlers erst in Verbindung mit anderen Vorschriften des Wiener Wettengesetzes, etwa in Verbindung mit §23 Abs3 Wr WettenG, dem zu Folge die Behörde ermächtigt ist, Betriebsstätten bei Vorliegen des Verdachtes, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers – ein solcher ist gemäß §2 Z4 Wr WettenG auch der Vermittler – ohne die oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, zu schließen. Der Antragsteller ficht die in Rede stehende Definition allerdings isoliert – und nicht gemeinsam mit der genannten Vorschrift – an.Es handelt es sich bei §2 Z3 Wr WettenG um eine Begriffsbestimmung ohne eigenständige normative Wirkung vergleiche die Überschrift "Begriffbestimmungen" des §2 Wiener Wettengesetz). Isoliert betrachtet legt §2 Z3 Wr WettenG lediglich fest, wer Vermittlerin oder Vermittler im Sinne des Wiener Wettengesetzes ist. Dem angefochtenen zweiten Satz des §2 Z3 Wr WettenG ist zu entnehmen, dass sich insbesondere als Vermittler betätigt, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (zB Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Einen normativen Gehalt entfaltet der Begriff des Vermittlers erst in Verbindung mit anderen Vorschriften des Wiener Wettengesetzes, etwa in Verbindung mit §23 Abs3 Wr WettenG, dem zu Folge die Behörde ermächtigt ist, Betriebsstätten bei Vorliegen des Verdachtes, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers – ein solcher ist gemäß §2 Z4 Wr WettenG auch der Vermittler – ohne die oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, zu schließen. Der Antragsteller ficht die in Rede stehende Definition allerdings isoliert – und nicht gemeinsam mit der genannten Vorschrift – an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, WettenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G159.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024