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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels Legitimation auf Grund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges mittels Antrags auf Erteilung einer BaubewilligungRechtssatz
Der Antragsteller hätte die Möglichkeit, gemäß §9 Abs1 Krnt BauO 1996 die Erteilung einer Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Dieser Antrag hat nur Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Darüber hinaus ist dem Antrag ein Beleg über das Grundeigentum sowie skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen. In diesem Verfahren bedarf es nicht der Beibringung der für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen. Über einen solchen Antrag hat eine Vorprüfung stattzufinden, bei der festzustellen ist, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan (hier: Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 19.11.1993, ZL RO-85/4/1993, hinsichtlich der Grundstücke Nr 1045/4 und 1045/5 jeweils KG 72345 Wiedweg) entgegensteht. Trifft dies zu, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid könnte der Antragsteller sodann Beschwerde beim LVwG und in weiterer Folge beim VfGH erheben. In einem solchen Verfahren kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans geltend gemacht werden und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit erfolgen. Für die Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, Baurecht, Raumordnung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V85.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024