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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO; keine Bedenken gegen die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der an einer juristischen Person beteiligten Gesellschafter bei der Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe an die juristische PersonRechtssatz
Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit des §63 Abs2 ZPO als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH sprach mit Erkenntnis VfSlg 19.522/2011 aus, dass der gänzliche Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Verfahrenshilfe darf in jenen Fällen, in denen das berechtigte Interesse von juristischen Personen an der Gewährung der Verfahrenshilfe gleichgelagert ist wie jenes von natürlichen Personen oder in denen eine Prozessführung im öffentlichen Interesse liegt, nicht ausgeschlossen werden. Gegen die vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009, geltende und in Folge der Entscheidung VfSlg 19.522/2011 (wieder) in Kraft getretene, aktuelle Fassung des §63 Abs2 ZPO hegte der VfGH in seinem Erkenntnis keine Bedenken. Zweck der Verfahrenshilfe ist die Durchsetzung der Rechte von natürlichen Personen im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit. Diesem Zweck wird §63 Abs2 ZPO gerecht, wenn er im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten einer juristischen Gesellschaft Verfahrenshilfe gewährt.Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit des §63 Abs2 ZPO als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH sprach mit Erkenntnis VfSlg 19.522/2011 aus, dass der gänzliche Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die Verfahrenshilfe darf in jenen Fällen, in denen das berechtigte Interesse von juristischen Personen an der Gewährung der Verfahrenshilfe gleichgelagert ist wie jenes von natürlichen Personen oder in denen eine Prozessführung im öffentlichen Interesse liegt, nicht ausgeschlossen werden. Gegen die vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, geltende und in Folge der Entscheidung VfSlg 19.522/2011 (wieder) in Kraft getretene, aktuelle Fassung des §63 Abs2 ZPO hegte der VfGH in seinem Erkenntnis keine Bedenken. Zweck der Verfahrenshilfe ist die Durchsetzung der Rechte von natürlichen Personen im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit. Diesem Zweck wird §63 Abs2 ZPO gerecht, wenn er im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten einer juristischen Gesellschaft Verfahrenshilfe gewährt.
Der nunmehr eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr zur Erhebung eines Antrages gem Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ist wegen entschiedener Sache (vorangegangene Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend §63 Abs2 ZPO im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben) zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Zivilprozess, Verfahrenshilfe, VfGH / Verfahrenshilfe, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G171.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024