TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/22 93/13/0039

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §183 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 30. Dezember 1992, GZ 6/1-1017/87-09, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1976 bis 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum als praktischer Arzt tätig. Daneben bezog er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und war an verschiedenen Unternehmungen beteiligt.

Bei einer im Jahre 1982 hinsichtlich der Jahre 1976 bis 1979 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden zahlreiche formelle und materielle Mängel der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers festgestellt. Unter anderem schienen in den Aufzeichnungen verschiedene Namen natürlicher Personen als Darlehensgeber auf, darunter für 1978 Oswald Sch. mit einem Darlehensbetrag von S 500.000,--. Da Darlehensverträge nicht vorgelegt werden konnten, es sich bei den angeführten Namen zum Teil um Decknamen handelte und die Einlagen nach den Feststellungen des Prüfers durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt seien, wurden die Darlehensbeträge Umsatz und Gewinn aus selbständiger Arbeit als vermutete Schwarzumsätze (Honorare von Privatpatienten) zugerechnet.

In einem an ein Organ des Finanzamtes für den 1. Bezirk (Steuerfahndung) gerichteten Schreiben vom 23. Juli 1982 gab der Beschwerdeführer an, bei dem als "Oswald Sch." bezeichneten Darlehensgeber handle es sich in Wahrheit um Franz Schr., Inhaber eines Reinigungsunternehmens. Der Beschwerdeführer bezichtigte Franz Schr. der Ausführung von Schwarzgeschäften, Franz Schr. habe in P. ein "Superhaus" errichtet. Anläßlich der in der Folge bei Franz Schr. vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung wurden keine Feststellungen über den Abgabenbehörden gegenüber nicht erklärte Einnahmen getroffen. Vom Prüfer wurde das von Franz Schr. errichtete, noch nicht fertiggestellte Gebäude in P. als "in katastrophalem Zustand" befindlich bezeichnet.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers folgte das zuständige Finanzamt den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide. Nach Einbringung einer Berufung gegen diese Bescheide wurde der Beschwerdeführer von Organen dieses Finanzamtes am 27. Juli 1983 niederschriftlich einvernommen. Zu den Darlehen gab er an, eine Nennung der tatsächlichen Namen würde dem Beschwerdeführer und seiner Familie beträchtlichen Schaden zufügen. Zum Teil seien die Darlehen durch schwarze Konten finanziert worden.

Auf einen entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 24. Februar 1991 die tatsächlichen Darlehensgeber bekannt. Tatsächlicher Darlehensgeber des Betrages von S 500.000,-- ("Oswald Sch.") sei Franz Schr. in Wien, der Vater der späteren Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Gabriele Schr., gewesen. Dieser habe dem Beschwerdeführer ursprünglich S 500.000,-- und später S 200.000,-- gegeben, welchen Betrag der Beschwerdeführer für eine Reise verwendet habe. Die Verzinsung sei eher günstig gewesen. Die Rückzahlung sei nicht an den Darlehensgeber, sondern an Gabriele Schr. erfolgt.

In einer Eingabe vom 6. Mai 1991 führte Renate Schr., Tochter des Franz Schr. an, ihr Vater habe dem Beschwerdeführer niemals ein Darlehen gewährt. Ihre Schwester Gabriele Schr. sei seit einem Autounfall mit dem Beschwerdeführers schwerst behindert und lebe von einer Sozialhilfeunterstützung. Ihre Familie werde ständig vom Beschwerdeführer denunziert und mit unwahren Angaben belästigt. Renate Schr. ersuchte, ihre Eltern im Hinblick auf deren schlechten Gesundheitszustand nicht zu befragen.

Nach mündlichen Vorhaltungen des Ermittlungsergebnisses (Niederschrift vom 12. Dezember 1991) gab der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 27. Februar 1992 zu dem in Rede stehenden Faktum an, die Rückzahlungen des Darlehens seien an Gabriele Schr. geleistet worden. Zur Besicherung eines von Gabriele Schr. aufgenommenen Kredites habe er ein Sparbuch über S 250.000,-- hingegeben ("Dr. Schö", A-Bank Wien). Er habe den gesamten Umbau ihres Geschäftslokales im ersten Wiener Gemeindebezirk bezahlt. Der Beschwerdeführer beantragte die niederschriftliche Einvernahme des Dr. Schö. "zum Beweis des verpfändeten Sparbuches".

Anläßlich der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 1992 gab der Beschwerdeführer über ausdrückliches Befragen an, Dr. Schö. sei der Leiter der Rechtsabteilung bei der A-Bank in Wien. Er könne bestätigen, daß der Beschwerdeführer ein Sparbuch über S 250.000,-- zur Besicherung des an Gabriele Schr. gewährten Kredites hinterlegt habe. Dieses Sparbuch habe der Beschwerdeführer nicht zurückbekommen; damit sei der Kredit abgedeckt worden. Bei der am 13. November 1992 fortgesetzten mündlichen Verhandlung gab Franz Schr. als Zeuge an, er habe den Beschwerdeführer erst im Jahre 1980 flüchtig kennengelernt. Er könne ihm daher im Jahre 1978 das behauptete Darlehen nicht gewährt haben. Außerdem sei er aufgrund seiner Vermögenslage dazu nicht imstande gewesen. Der Beschwerdeführer gab über Befragen durch den Vorsitzenden an, die Übergabe des Geldbetrages sei mittels eines Sparbuches erfolgt. Der Zeuge Franz Schr. erwiderte, er habe kein Sparbuch mit einem solchen Einlagenstand besessen. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, der Beschwerdeführer habe das Darlehen seinen Angaben nach an die Tochter des Zeugen zurückgezahlt, sagte der Zeuge Franz Schr. aus, dies sei unwahr. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Tochter "in Schulden gestürzt".

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde über die Berufung entschieden. Die belangte Behörde billigte dabei dem Zeugen Franz Schr. die höhere Glaubwürdigkeit zu, wobei die Angaben des Zeugen durch das Ergebnis der bei ihm vorgenommenen Betriebsprüfung bestätigt worden seien. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Angaben der Renate Schr., der Tochter des Zeugen Franz Schr. Die belangte Behörde gelangte zu der Auffassung, daß der Beschwerdeführer von Franz Schr. kein Darlehen erhalten habe. Der Beweisantrag, Dr. Schö. als Zeugen zu vernehmen, wurde von der belangten Behörde abgewiesen, weil dieser allenfalls über einen Geldfluß vom Beschwerdeführer an Gabriele Schr., nicht aber über den Verpflichtungsgrund aussagen hätte können.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausschließlich, daß seinem Antrag, Dr. Schö. als Zeugen zu vernehmen, von der belangten Behörde keine Folge gegeben wurde.

Gemäß § 183 Abs. 3 Satz 2 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise unter anderem dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren keineswegs beantragt, Dr. Schö. "über den Verpflichtungsgrund seiner Verbindlichkeit gegen Franz Schr. zu befragen". Nach dem ausdrücklichen, schriftlich formulierten Beweisantrag, zu dessen Inhalt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gesondert befragt worden ist, war Beweisthema vielmehr die Hingabe eines Sparbuches zur Sicherstellung für einen Gabriele Schr. im Jahre 1982 von der A-Bank eingeräumten Kredit. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, kann durch die Hingabe eines Sparbuches mit einem Einlagenstand von S 250.000,-- zur Besicherung eines von Gabriele Schr. aufgenommenen Kredites nicht erwiesen werden, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1978 von Franz Schr. ein Darlehen in Höhe von S 500.000,-- zugezählt erhalten habe. Die belangte Behörde hat daher zu Recht von der Aufnahme des beantragten Zeugenbeweises Abstand genommen.

Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, es sei schriftlich festgehalten worden, daß sich die Darlehensverbindlichkeit gegenüber Franz Schr. im Falle der Inanspruchnahme aus dem Sparbuch verringern solle, und diese schriftliche Vereinbarung sei der A-Bank vorgelegt worden, wovon auch Dr. Schö. Kenntnis gehabt habe, stellt ein vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen dar und steht überdies mit dem sonstigen Ergebnis des umfangreichen Ermittlungsverfahrens in keiner Weise im Einklang.

Die Beschwerde, die sich inhaltlich ausschließlich gegen die das Jahr 1978 betreffenden Abgaben richtet, erweist sich damit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130039.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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