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L23 Dienstrecht der VertragsbedienstetenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö Landes-VertragsbedienstetenG betreffend die Verknüpfung von Entschädigungsansprüchen mit der gerichtlichen Anfechtung einer Entlassung oder KündigungRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, der zu Folge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, kann der VfGH keinen Verstoß des §63 Abs6 zweiter Satz und §61 Abs3 zweiter Satz Nö Landes-VertragsbedienstetenG gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erkennen. Die Verknüpfung eines Entschädigungsanspruches mit der gerichtlichen Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Entlassung bzw Kündigung stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist für die gerichtliche Anfechtung der Entlassung bzw Kündigung findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Besonderheit der Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten. Der öffentliche Dienstgeber kann über Dienstposten von entlassenen oder gekündigten Dienstnehmern für die Dauer des Anfechtungsverfahrens nicht frei verfügen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von unrechtmäßig entlassenen oder gekündigten Dienstnehmern und vorzeitig ausgetretenen Dienstnehmern, an deren Austritt den Dienstgeber ein Verschulden trifft, ist nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit kommt mangels Eröffnung des Schutzbereiches bei Arbeiten, die auf Grund eines frei abgeschlossenen Vertrages auszuführen sind, nicht in Betracht. Der VfGH kann auch keinen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums erkennen, zumal an der raschen Herstellung der Rechtssicherheit ein öffentliches Interesse besteht und die angefochtenen Bestimmungen verhältnismäßig sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Vertragsbedienstete, Entschädigung, Entlassung, Kündigung, Rechtspolitik, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G126.2024Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024