Index
L10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)Norm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans der Stadt Wien auf Grund ausreichender Grundlagenforschung und InteressenabwägungRechtssatz
Nach Einsicht in die vorgelegten Verordnungsakten bestehen beim VfGH vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit des Plandokuments PD 8356 vom 25.01.2023, Pr Zl 2181909-2022-GGl. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen nachvollziehbar begründet, eine ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung durchgeführt und seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Raumplanung örtliche, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V15.2024Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024