RS Vfgh 2024/11/26 G140/2024

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Veröffentlicht am 26.11.2024
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
KinderbetreuungsgeldG §2 Abs6
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des KinderbetreuungsgeldG betreffend die Hauptwohnsitzmeldung des Kindes

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Wort? und Ziffernfolge "höchstens bis zu 10 Tage" in §2 Abs6 zweiter Satz KinderbetreuungsgeldG (KBGG) idF BGBl I 24/2019 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiter, durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht. Bei der Ausgestaltung ist es ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich. Insoweit ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er für die Gewährung einer Leistung, die zudem nur für einen begrenzten Zeitraum gebührt, auch im vorliegenden Fall mit der gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Wort? und Ziffernfolge "höchstens bis zu 10 Tage" in §2 Abs6 zweiter Satz KinderbetreuungsgeldG (KBGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2019, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiter, durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht. Bei der Ausgestaltung ist es ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich. Insoweit ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er für die Gewährung einer Leistung, die zudem nur für einen begrenzten Zeitraum gebührt, auch im vorliegenden Fall mit der gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt.

Entscheidungstexte

  • G140/2024
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2024 G140/2024

Schlagworte

Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik, Wohnsitz, Meldewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G140.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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