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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des KinderbetreuungsgeldG betreffend die Hauptwohnsitzmeldung des KindesRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Wort? und Ziffernfolge "höchstens bis zu 10 Tage" in §2 Abs6 zweiter Satz KinderbetreuungsgeldG (KBGG) idF BGBl I 24/2019 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiter, durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht. Bei der Ausgestaltung ist es ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich. Insoweit ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er für die Gewährung einer Leistung, die zudem nur für einen begrenzten Zeitraum gebührt, auch im vorliegenden Fall mit der gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Wort? und Ziffernfolge "höchstens bis zu 10 Tage" in §2 Abs6 zweiter Satz KinderbetreuungsgeldG (KBGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2019, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiter, durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht. Bei der Ausgestaltung ist es ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich. Insoweit ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er für die Gewährung einer Leistung, die zudem nur für einen begrenzten Zeitraum gebührt, auch im vorliegenden Fall mit der gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik, Wohnsitz, MeldewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G140.2024Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024