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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung eines Flächenwidmungsplans wegen Zurückziehung der BeschwerdeRechtssatz
Aus Anlass der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Bebauungsgrundlagen für näher bezeichnete Grundstücke gemäß §18 Stmk BauG festzulegen, hat der VfGH am 03.10.2024 von Amts wegen die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, beschlossen. Mit Schriftsatz vom 07.11.2024 zog die im Anlassverfahren beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde gemäß Art144 B?VG zurück.Aus Anlass der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Bebauungsgrundlagen für näher bezeichnete Grundstücke gemäß §18 Stmk BauG festzulegen, hat der VfGH am 03.10.2024 von Amts wegen die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 in Verbindung mit Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, beschlossen. Mit Schriftsatz vom 07.11.2024 zog die im Anlassverfahren beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde gemäß Art144 B?VG zurück.
Entfällt die Präjudizialität mangels weiterer Anhängigkeit der Rechtssache noch vor der Entscheidung des VfGH im Verordnungsprüfungsverfahren, ist das Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht – seit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle BGBl 302/1975 – nur dann, wenn der VfGH das Normenprüfungsverfahren aus Anlass einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren zur Klaglosstellung der Partei im Anlassverfahren iSd Art139 Abs2 B?VG kommt. Anzeichen dafür sind nicht hervorgekommen.Entfällt die Präjudizialität mangels weiterer Anhängigkeit der Rechtssache noch vor der Entscheidung des VfGH im Verordnungsprüfungsverfahren, ist das Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht – seit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, – nur dann, wenn der VfGH das Normenprüfungsverfahren aus Anlass einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren zur Klaglosstellung der Partei im Anlassverfahren iSd Art139 Abs2 B?VG kommt. Anzeichen dafür sind nicht hervorgekommen.
(Anlassverfahren E2340/2023, B v 27.11.2024, Einstellung des Verfahrens).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V91.2024Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024