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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1, Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Einschätzungsverordnung mangels Darlegung der Bedenken; Unzulässigkeit des Antrags auf Prüfung eines Erlasses des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mangels Präjudizialität; keine Befugnis des VfGH zur Erteilung von "Anweisungen" an eine zur Verordnungserlassung zuständige BehördeRechtssatz
§1, §3 und §4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) stehen vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken (keine Einschätzungsansätze für Funktionseinschränkungen infolge einer Lungentransplantation) in keinem Zusammenhang mit §2 leg cit iVm der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Das BVwG macht gegen die erstgenannten Bestimmungen der Einschätzungsverordnung jedoch keine gesonderten Bedenken geltend.§1, §3 und §4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) stehen vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken (keine Einschätzungsansätze für Funktionseinschränkungen infolge einer Lungentransplantation) in keinem Zusammenhang mit §2 leg cit in Verbindung mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Das BVwG macht gegen die erstgenannten Bestimmungen der Einschätzungsverordnung jedoch keine gesonderten Bedenken geltend.
Das BVwG begehrt, der VfGH möge "den Verordnungsgeber an[…]weisen, innerhalb angemessener Zeit den verfassungskonformen Zustand der Einschätzungsverordnung und deren Anlage, die gem. §2 Abs1 leg. cit. einen Bestandteil der Verordnung bildet, mittels Schaffung von Positionsnummern für Patienten nach Transplantation in Verbindung mit der Einnahme von Immunsuppressiva herzustellen." Weder die Bundesverfasssung noch das VfGG räumen dem VfGH jedoch die Befugnis zu solchen "Anweisungen" an eine zur Verordnungserlassung zuständige Behörde ein.
Der VfGH hat gemäß Art139 Abs1 Z2 B?VG Verordnungen von Amts wegen in Prüfung zu ziehen, sofern er sie in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden und Bedenken gegen ihre Gesetzmäßigkeit, insbesondere die Gesetzmäßigkeit ihrer Kundmachung, hat. Da der VfGH den Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 21.05.2021, GZ: 2021-0.121.182 – dessen Verordnungsqualität hier daher dahinstehen kann – aus Anlass des vorliegenden Verordnungsprüfungsantrages nicht anzuwenden hat, kommt die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens (schon aus diesem Grunde) nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität, Behinderte, Weisung, VerordnungsbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V50.2023Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024