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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Das Strafverfahren nach § 1 Abs. 2 StPO beginnt mit dem Beginn der Ermittlungen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts und endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass angesichts eines bei einer Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens kein behördliches Verfahren gegeben wäre, in dem iSd § 38 AVG die Hauptfrage betreffend einen strafrechtlichen Vorwurf zu entscheiden ist (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, und VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Warum dies hinsichtlich eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes beim (deutschen) Bundesgerichtshof anders sein sollte, legt die Revision nicht dar.Das Strafverfahren nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt mit dem Beginn der Ermittlungen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts und endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass angesichts eines bei einer Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens kein behördliches Verfahren gegeben wäre, in dem iSd Paragraph 38, AVG die Hauptfrage betreffend einen strafrechtlichen Vorwurf zu entscheiden ist vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, und VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Warum dies hinsichtlich eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes beim (deutschen) Bundesgerichtshof anders sein sollte, legt die Revision nicht dar.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030188.L06Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024