RS Vwgh 2024/11/6 Ra 2023/03/0188

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Veröffentlicht am 06.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38
StPO 1975 §1 Abs2
StPO 1975 §198
StPO 1975 §199
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0187 B 06.11.2024

Rechtssatz

Das Strafverfahren nach § 1 Abs. 2 StPO beginnt mit dem Beginn der Ermittlungen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts und endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass angesichts eines bei einer Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens kein behördliches Verfahren gegeben wäre, in dem iSd § 38 AVG die Hauptfrage betreffend einen strafrechtlichen Vorwurf zu entscheiden ist (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, und VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Warum dies hinsichtlich eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes beim (deutschen) Bundesgerichtshof anders sein sollte, legt die Revision nicht dar.Das Strafverfahren nach Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt mit dem Beginn der Ermittlungen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts und endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass angesichts eines bei einer Staatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens kein behördliches Verfahren gegeben wäre, in dem iSd Paragraph 38, AVG die Hauptfrage betreffend einen strafrechtlichen Vorwurf zu entscheiden ist vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, und VwGH 4.4.2019, Ra 2018/11/0225 bis 0227). Warum dies hinsichtlich eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwaltes beim (deutschen) Bundesgerichtshof anders sein sollte, legt die Revision nicht dar.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030188.L06

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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