RS Vwgh 2024/11/6 Ra 2023/03/0188

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Veröffentlicht am 06.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38
StPO 1975 §198
StPO 1975 §199
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0187 B 06.11.2024

Rechtssatz

Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, und 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN). Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens (etwa durch Verfahrenseinstellung oder Rücktritt von der Verfolgung) jedenfalls keine Bindungswirkung im dargestellten Sinn entfalten kann. Es ist dennoch zulässig, ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren, das im Falle einer Verurteilung zu einer Bindung der Behörde bzw. des VwG führt, sich (erst) im Stadium eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindet.Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat vergleiche VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0041, und 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN). Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens (etwa durch Verfahrenseinstellung oder Rücktritt von der Verfolgung) jedenfalls keine Bindungswirkung im dargestellten Sinn entfalten kann. Es ist dennoch zulässig, ein Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, wenn ein gerichtliches Strafverfahren, das im Falle einer Verurteilung zu einer Bindung der Behörde bzw. des VwG führt, sich (erst) im Stadium eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindet.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030188.L03

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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