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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Für die verspätete Meldung des Almauftriebs nach Art. 34 iVm. Art. 15 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 sind keine Verwaltungssanktionen nach Art. 31 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 zu verhängen.Für die verspätete Meldung des Almauftriebs nach Artikel 34, in Verbindung mit Artikel 15, Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 sind keine Verwaltungssanktionen nach Artikel 31, Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 zu verhängen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0350 Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070003.J02Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024