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E000 EU- Recht allgemeinNorm
DirektzahlungsV 2015 §13 Abs1Rechtssatz
Eine Unterlassung der rechtzeitigen Meldung nach § 6 Abs. 1a der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 stellt einen Verstoß gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Kennzeichnung und Registrierung dar, sodass die betreffenden Tiere grundsätzlich nicht als unter die Kategorie "ermitteltes Tier" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 fallend angesehen werden können. Nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015 gilt - in Entsprechung von Art. 53 Abs. 4 Unterabs. 2 Delegierte Verordnung Nr. 639/2014 - ein Tier allerdings auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Eine Unterlassung der rechtzeitigen Meldung nach Paragraph 6, Absatz eins a, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 stellt einen Verstoß gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Kennzeichnung und Registrierung dar, sodass die betreffenden Tiere grundsätzlich nicht als unter die Kategorie "ermitteltes Tier" im Sinn von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 fallend angesehen werden können. Nach Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015 gilt - in Entsprechung von Artikel 53, Absatz 4, Unterabs. 2 Delegierte Verordnung Nr. 639/2014 - ein Tier allerdings auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0350 Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070003.J01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024