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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §24a Abs1 idF 2021/I/200Beachte
Rechtssatz
Der Unrechtsgehalt der §§ 181b und 181c StGB - und zwar sowohl im Hinblick auf das Sammeln von Abfällen gemäß Abs. 1 leg. cit. als auch unter dem Aspekt, dass das Sammeln von Abfällen als Teil des Verbringens gemäß Abs. 3 leg. cit. betrachtet würde - umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 "in jeder Beziehung". War aber der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 iVm § 24a Abs. 1 AWG 2002 nicht "in jeder Beziehung" vom Unrechtsgehalt der §§ 181b und 181c StGB umfasst, kann sich die Frage einer Doppelbestrafung (bzw. einer Doppelverfolgung) nicht mehr stellen, auch wenn sich die Tatbestände im Tatsächlichen überschneiden.Der Unrechtsgehalt der Paragraphen 181 b und 181 c StGB - und zwar sowohl im Hinblick auf das Sammeln von Abfällen gemäß Absatz eins, leg. cit. als auch unter dem Aspekt, dass das Sammeln von Abfällen als Teil des Verbringens gemäß Absatz 3, leg. cit. betrachtet würde - umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 "in jeder Beziehung". War aber der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 nicht "in jeder Beziehung" vom Unrechtsgehalt der Paragraphen 181 b und 181 c StGB umfasst, kann sich die Frage einer Doppelbestrafung (bzw. einer Doppelverfolgung) nicht mehr stellen, auch wenn sich die Tatbestände im Tatsächlichen überschneiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070002.L06Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024