Index
E3R E15103030Norm
AWG 2002 §24a Abs1 idF 2021/I/200Beachte
Rechtssatz
Die in § 181b Abs. 1 StGB (vgl. auch § 181c Abs. 1 leg. cit.) normierten Delikte beziehen sich unter anderem auch auf das Sammeln von Abfällen, dies jedoch im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dadurch potentiell entstehenden, näher genannten Gefahren. Ferner sanktionieren § 181b Abs. 3 und § 181c Abs. 3 StGB die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge, wenn sie gegen eine näher genannte Bestimmung der EG-VerbringungsV verstößt. Hingegen begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002, wer die Tätigkeit (hier) eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 leg. cit. erforderlichen Erlaubnis zu sein. Dabei kommt es auf die Entstehung von in § 181b Abs. 1 StGB genannten Gefahren nicht an. Ferner kann das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht werden.Die in Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB vergleiche auch Paragraph 181 c, Absatz eins, leg. cit.) normierten Delikte beziehen sich unter anderem auch auf das Sammeln von Abfällen, dies jedoch im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dadurch potentiell entstehenden, näher genannten Gefahren. Ferner sanktionieren Paragraph 181 b, Absatz 3 und Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge, wenn sie gegen eine näher genannte Bestimmung der EG-VerbringungsV verstößt. Hingegen begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002, wer die Tätigkeit (hier) eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, leg. cit. erforderlichen Erlaubnis zu sein. Dabei kommt es auf die Entstehung von in Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB genannten Gefahren nicht an. Ferner kann das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070002.L05Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024