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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 25. Juni 1997, C-304/94 (Tombesi), ausgesprochen, dass der Begriff "Abfälle" im Sinn - des damals in Geltung stehenden - Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle nicht so zu verstehen war, dass er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfasste, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein konnten. Mit dieser Jud. des EuGH steht die Rsp. des VwGH nicht in Widerspruch. Autowracks weisen typischerweise selbst dann, wenn im dargestellten Sinn eine Nutzbarmachung für ihren ursprünglichen Zweck nur in unwirtschaftlicher Weise möglich sein sollte, einen wirtschaftlichen Wert auf. In Übereinstimmung mit den Aussagen des EuGH steht dies einer Abfalleigenschaft nicht entgegen. Die Höhe des Wertes ist nach den dargelegten Grundsätzen der Jud. des VwGH auch für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht entscheidend, sondern vielmehr ob von dem Pkw eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 - insbesondere durch enthaltene gefährliche Anteile und Inhaltsstoffe - ausgeht.Der EuGH hat im Urteil vom 25. Juni 1997, C-304/94 (Tombesi), ausgesprochen, dass der Begriff "Abfälle" im Sinn - des damals in Geltung stehenden - Artikel eins, der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle nicht so zu verstehen war, dass er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfasste, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein konnten. Mit dieser Jud. des EuGH steht die Rsp. des VwGH nicht in Widerspruch. Autowracks weisen typischerweise selbst dann, wenn im dargestellten Sinn eine Nutzbarmachung für ihren ursprünglichen Zweck nur in unwirtschaftlicher Weise möglich sein sollte, einen wirtschaftlichen Wert auf. In Übereinstimmung mit den Aussagen des EuGH steht dies einer Abfalleigenschaft nicht entgegen. Die Höhe des Wertes ist nach den dargelegten Grundsätzen der Jud. des VwGH auch für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 nicht entscheidend, sondern vielmehr ob von dem Pkw eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 - insbesondere durch enthaltene gefährliche Anteile und Inhaltsstoffe - ausgeht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994CJ0304 Tombesi VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070174.L05Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025