RS Vwgh 2024/11/12 Ra 2023/07/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1 Z2
EURallg
VwRallg
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1
61994CJ0304 Tombesi VORAB
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 25. Juni 1997, C-304/94 (Tombesi), ausgesprochen, dass der Begriff "Abfälle" im Sinn - des damals in Geltung stehenden - Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle nicht so zu verstehen war, dass er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfasste, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein konnten. Mit dieser Jud. des EuGH steht die Rsp. des VwGH nicht in Widerspruch. Autowracks weisen typischerweise selbst dann, wenn im dargestellten Sinn eine Nutzbarmachung für ihren ursprünglichen Zweck nur in unwirtschaftlicher Weise möglich sein sollte, einen wirtschaftlichen Wert auf. In Übereinstimmung mit den Aussagen des EuGH steht dies einer Abfalleigenschaft nicht entgegen. Die Höhe des Wertes ist nach den dargelegten Grundsätzen der Jud. des VwGH auch für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht entscheidend, sondern vielmehr ob von dem Pkw eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 - insbesondere durch enthaltene gefährliche Anteile und Inhaltsstoffe - ausgeht.Der EuGH hat im Urteil vom 25. Juni 1997, C-304/94 (Tombesi), ausgesprochen, dass der Begriff "Abfälle" im Sinn - des damals in Geltung stehenden - Artikel eins, der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle nicht so zu verstehen war, dass er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfasste, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein konnten. Mit dieser Jud. des EuGH steht die Rsp. des VwGH nicht in Widerspruch. Autowracks weisen typischerweise selbst dann, wenn im dargestellten Sinn eine Nutzbarmachung für ihren ursprünglichen Zweck nur in unwirtschaftlicher Weise möglich sein sollte, einen wirtschaftlichen Wert auf. In Übereinstimmung mit den Aussagen des EuGH steht dies einer Abfalleigenschaft nicht entgegen. Die Höhe des Wertes ist nach den dargelegten Grundsätzen der Jud. des VwGH auch für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 nicht entscheidend, sondern vielmehr ob von dem Pkw eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 - insbesondere durch enthaltene gefährliche Anteile und Inhaltsstoffe - ausgeht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994CJ0304 Tombesi VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070174.L05

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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