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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1 Abs3 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0202 E 20. November 2014 RS 1Stammrechtssatz
Der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Fahrzeugen ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den Fahrzeugen (vgl. E 18. Februar 2010, 2009/07/0131).Der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Fahrzeugen ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002) nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den Fahrzeugen vergleiche E 18. Februar 2010, 2009/07/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070174.L01Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025