RS Vwgh 2024/11/12 Ra 2023/07/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2024
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Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69003 Sonstiges Wasserrecht Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §12 Abs1 Z3
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §7 Abs1
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §8 Abs1
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §8 Abs2 Z2
WasserleitungsO Ramsau 2015 §2
WasserleitungsO Ramsau 2015 §2 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/07/0128 E 12.11.2024

Rechtssatz

§ 2 WasserleitungsO Ramsau 2015 (WLO) enthält in Entsprechung von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz nähere Vorschriften über die Anmeldung des Wasserbezuges nach § 7 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz. Danach hat die Bekanntgabe des Wasserbezugs gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde - somit im Sinn von § 7 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz die Angabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes - durch die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich mittels Anmeldebogen "binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung" zu erfolgen. Daraus folgt, dass der Eintritt der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Wasserbezugs nicht bereits aufgrund des Anschlußzwanges eintritt, sondern auch die Zustellung des Anmeldebogens an den verpflichteten Liegenschaftseigentümer voraussetzt und eine Säumnis erst nach Ablauf der darauf folgenden 14-tägigen Frist eintritt. An eine solche Säumnis knüpft das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz iVm. § 2 Abs. 1 WLO an. Ein Schuldspruch wegen dieser Verwaltungsübertretung muss, um die Erfordernisse nach § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, aus denen sich der Eintritt dieser Säumnis ergibt.Paragraph 2, WasserleitungsO Ramsau 2015 (WLO) enthält in Entsprechung von Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz nähere Vorschriften über die Anmeldung des Wasserbezuges nach Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz. Danach hat die Bekanntgabe des Wasserbezugs gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde - somit im Sinn von Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz die Angabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes - durch die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich mittels Anmeldebogen "binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung" zu erfolgen. Daraus folgt, dass der Eintritt der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Wasserbezugs nicht bereits aufgrund des Anschlußzwanges eintritt, sondern auch die Zustellung des Anmeldebogens an den verpflichteten Liegenschaftseigentümer voraussetzt und eine Säumnis erst nach Ablauf der darauf folgenden 14-tägigen Frist eintritt. An eine solche Säumnis knüpft das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, WLO an. Ein Schuldspruch wegen dieser Verwaltungsübertretung muss, um die Erfordernisse nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, aus denen sich der Eintritt dieser Säumnis ergibt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070092.L01

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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