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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" an eine afghanische Staatsangehörige; mangelnde Interessenabwägung trotz bestehenden Privat- und Familienlebens bei Vorliegen eines ErteilungshindernissesRechtssatz
Im vorliegenden Fall kommt das LVwG Oberösterreich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass es auf Basis der Bestimmungen des §11 Abs3 NAG iVm Art8 EMRK nicht geboten sei, den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel trotz Ermangelung der Voraussetzungen gemäß §11 Abs2 Z4 NAG (fehlender Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes) zu erteilen. Das Gericht verweist zweifelsfrei auf das bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin (Familienangehörige in Österreich aufenthaltsberechtigt bzw. zum Teil mit österreichische Staatsbürgerschaft), führt in der Folge aber nicht die nach §11 Abs3 NAG vor dem Hintergrund des Art8 EMRK gebotene Interessenabwägung durch. Es verweist lediglich darauf, dass der Beschwerdeführerin seit 2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme und sich im Falle der Nichterteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels nichts ändern würde. Damit verkennt das LVwG, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (bisher) über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 verfügt(e), das Verwaltungsgericht nicht von der Vornahme einer Prüfung gemäß §11 Abs3 NAG in Verbindung mit Art8 EMRK entbindet.Im vorliegenden Fall kommt das LVwG Oberösterreich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass es auf Basis der Bestimmungen des §11 Abs3 NAG in Verbindung mit Art8 EMRK nicht geboten sei, den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel trotz Ermangelung der Voraussetzungen gemäß §11 Abs2 Z4 NAG (fehlender Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes) zu erteilen. Das Gericht verweist zweifelsfrei auf das bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin (Familienangehörige in Österreich aufenthaltsberechtigt bzw. zum Teil mit österreichische Staatsbürgerschaft), führt in der Folge aber nicht die nach §11 Abs3 NAG vor dem Hintergrund des Art8 EMRK gebotene Interessenabwägung durch. Es verweist lediglich darauf, dass der Beschwerdeführerin seit 2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme und sich im Falle der Nichterteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels nichts ändern würde. Damit verkennt das LVwG, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (bisher) über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 verfügt(e), das Verwaltungsgericht nicht von der Vornahme einer Prüfung gemäß §11 Abs3 NAG in Verbindung mit Art8 EMRK entbindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Entscheidungsbegründung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E549.2024Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024