RS Vfgh 2024/9/17 E2516/2024

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Veröffentlicht am 17.09.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an eine Staatsangehörige von Somalia; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen sowie den Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen

Rechtssatz

Das BVwG unterlässt im angefochtenen Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit der vorgebrachten und laut dem zitierten Länderbericht der österreichischen Botschaft zu Somalia vom November 2022 (wonach in Somalia Gewalt gegen Frauen, insbesondere sexuelle Gewalt, weit verbreitet sei; besonders betroffen seien IDPs sowie alleinstehende und alleinerziehende Frauen) risikoerhöhenden Eigenschaft der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter. Dass die Beschwerdeführerin einen Sohn im Säuglingsalter hat, wird überhaupt nicht erwähnt, obwohl sie ihren Sohn zur mündlichen Verhandlung mitgebracht haben dürfte und darauf von der erkennenden Richterin auch angesprochen wurde.

Darüber hinaus hält das BVwG fest, dass die Beschwerdeführerin "[k]raft der Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens" nicht der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen angehöre, ohne Feststellungen zu etwaigen Familienangehörigen in Somalia zu treffen. Eine nachvollziehbare und nachprüfbare Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Somalia als "alleinstehend" gälte und hinreichenden Schutz etwa vor geschlechtsspezifischer Gewalt fände, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • E2516/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.09.2024 E2516/2024

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E2516.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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