RS Vfgh 2024/9/17 E624/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
Genfer Flüchtlingskonvention Art1 Abschnitt A Z2
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz an einen türkischen (kurdischen) Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit den Länderberichten im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit einer drohenden Strafverfolgung

Rechtssatz

Dem BVwG lag zwar noch kein Urteil eines türkischen Strafgerichtes vor. Allerdings brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Urkunden vor, gegen ihn laufe in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Propaganda für eine terroristische Organisation (PKK/YPG). Die Authentizität der vorgelegten Urkunden wird vom BVwG nicht angezweifelt. Selbst unter der Annahme eines gegen den Beschwerdeführer in der Türkei anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verneint das BVwG eine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Diese nicht weiter begründete Annahme steht jedoch in offenem Widerspruch zu den Länderberichten, die das BVwG zwar zu Feststellungen erhebt, in seinen Erwägungen jedoch nur punktuell heranzieht und insbesondere mit Blick auf den vorliegenden Fall zentrale Passagen unberücksichtigt lässt. Das BVwG wäre gehalten gewesen, sich nachvollziehbar mit den Länderfeststellungen auseinanderzusetzen, denen zufolge die Missachtung grundlegender Verfahrensgarantien in der Türkei bei Fällen von Terrorismusverdacht zu einem Grad an Willkür geführt habe, der das Wesen des Rechtsstaates gefährde.

Überdies unterlässt es das BVwG, die dem Beschwerdeführer konkret angelasteten Tathandlungen in Verhältnis zu den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen zu setzen. Die bei der Prüfung nach §3 AsylG 2005 im Einzelfall gebotene Abgrenzung zwischen rechtsstaatlich legitimer Strafverfolgung ("prosecution") und Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK ("persecution") erübrigt sich nicht schon mit dem bloßen Hinweis auf die Strafbarkeit der Gutheißung terroristischer Straftaten gemäß §282a Abs2 StGB sowie einer abstrakten Gegenüberstellung der Strafrahmen dieser Bestimmung des österreichischen mit jener des türkischen Rechts. Allein aus diesen pauschalen Hinweisen lässt sich– insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Rechtsstaatlichkeit und zum Justizwesen in der Türkei – weder die Legitimität der Strafverfolgung noch die Verhältnismäßigkeit einer allenfalls drohenden strengen Bestrafung des Beschwerdeführers ableiten.

Entscheidungstexte

  • E624/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.09.2024 E624/2024

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, fair trial, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E624.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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