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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GSVG betreffend Ersatzzeiten für Zeiten der KindererziehungRechtssatz
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §116a Abs6 GSVG, BGBl 560/1978 idF BGBl I 53/2016 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz: Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (vgl E v 28.02.2023, G66/2022, mwN zum für den Gesetzgeber zulässigen Ausgehen von einer Durchschnittsbetrachtung und Abstellen auf den Regelfall) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §116a Abs6 GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz: Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH vergleiche E v 28.02.2023, G66/2022, mwN zum für den Gesetzgeber zulässigen Ausgehen von einer Durchschnittsbetrachtung und Abstellen auf den Regelfall) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, Gewerberecht, Ausnahmeregelung - Regel, Kinder, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G156.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024